Ordentliche Kündigung ist zulässig, wenn der Vermieter den Wohnraum für sein Gewerbe benötigt
Die meisten Mieter gehen davon aus, dass der Vermieter dem Mieter einer Wohnung nur wegen Eigenbedarf kündigen darf. Dies trifft nicht zu. Das berechtigte Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses über Wohnraum im Sinne des § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB reicht für eine zulässige ordentliche Kündigung des Wohnraummietvertrages durch den Vermieter aus.
Will der Vermieter die Wohnung für sein Gewerbe nutzen und ist diese Nutzung erlaubt, ist die Kündigung wegen dieses Nutzungswunsches ebenso beachtlich, wie eine Eigenbedarfskündigung.
Bei einer unwirksamen Kündigung des Vermieters muss dieser dem Mieter den Schaden ersetzen
Der Vermieter begeht eine schuldhafte Vertragsverletzung, wenn er dem Mieter kündigt und er hätte erkennen können, dass diese Kündigung unwirksam ist. In diesen Fällen ist er dem Mieter zum Ersatz des aus der unberechtigten Kündigung entstandenen Schadens verpflichtet. Der zu ersetzende Schaden umfasst u.a. die Rechtsanwaltskosten, Kosten für die Beschaffung von Ersatzräumen, eine etwaige Mietdifferenz oder die Kosten für den Umzug in die alte Wohnung.
Mietrecht in Berlin: Kündigung des Mietvertrages wegen Eigenbedarf oder Mietrückstand
Für Verm ieter sind Kündigungen auf Grund des Mieterschutzes besonders anspruchsvoll. Wegen des hohen Formaufwandes ist hier angeraten von vorneherein bei Kündigungen wegen Eigenbedarf, Mietrückstand oder anderen Gründen einen im Mietrecht tätigen Anwalt zu Rate zu ziehen und per Anwalt zu kündigen. Verfahren wie die "Kalte Räumung" oder "Berliner Räumung" können Schadensersatzansprüche des Mieters nach sich ziehen und sollten mit dem Mietrechts-Anwalt besprochen werden.
