Es gibt doch keine Entscheidung des BGH über die Wirksamkeit der Versicherungsklauseln, aufgrund derer der Rückkaufswert von kapitalbildenden Versicherungen gleich Null ist. Die Revision wurde zurückgenommen. Ich vermute, dass sich die verklagte Versicherung durch Zahlung an den Versicherungsnehmer von erheblich höheren Kosten freigekauft hat.