Mietrecht

Schönheitsreparaturen

Vom 22.08.2021

Mietrecht und Mietverträge in Berlin: Der Streit um Schönheitsreparaturen und Renovierung bei Auszug

Schönheitsreparaturen

Oftmals wurde in veralteten Mietverträgen der Mieter nicht wirksam zur Ausführung von fälligen Schönheitsreparaturen oder zur Renovierung bei Auszug verpflichtet. Die neueste Rechtsprechung hat bereits eine Vielzahl von Schönheitsreparaturklauseln für unwirksam erklärt. Dem Mieter und Vermieter wird dringend angeraten, bevor sie sich vor Gericht über die Ausführung von anstehenden Schönheitsreparaturen oder um die Renovierung bei Auszug streiten, den Mietvertrag von einem Anwalt prüfen zu lassen. Nur dieser kann aufgrund der komplizierten Rechtsprechung beurteilen, ob im Einzelfall die Vertragsklausel zur Renovierung bei Auszug wirksam ist oder nicht.

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Prüfung des Mietvertrages durch einen Anwalt in Berlin kann Probleme wegen Schönheitsreparaturen oder Renovierung beim Auszug vermeiden

Wenn der Mieter den Prozess verliert, muss er meistens neben den Prozesskosten die ortsüblichen Renovierungskosten tragen. Die Kosten für die Renovierung bei Auszug betragen in der Regel mehrere tausend Euro. Der Anwalt wird außerdem prüfen, ob der Vermieter einen Schadensersatzanspruch wegen übermäßiger Abnutzung oder unsachgemäßem Gebrauch der Wohnung gegen den Mieter hat. Diesen Schadensersatzanspruch kann der Vermieter selbst dann geltend machen, wenn die Vereinbarung im Mietvertrag zur Renovierung bei Auszug oder Schönheitsreparaturen unwirksam ist.

Ist die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen im Mietvertrag nicht gültig, muss der Vermieter Auslagen für Renovierung beim Auszug ersetzen

Der Bundesgerichtshof hat dem Mieter einen Anspruch auf Kostenerstattung für von ihm ausgeführte Schönheitsreparaturen zugesprochen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen oder Renovierung beim Auszug unwirksam ist. Dies bedeutet für den Vermieter, dass er neben den Prozesskosten auch die Aufwendungen zu erstatten hat, die der Mieter während des Mietverhältnisses zur Ausführung von Schönheitsreparaturen hatte.

Bei übermäßiger Abnutzung der Wohnung können auch ohne Pflicht zur Renovierung beim Auszug die Schönheitsreparaturen zu Lasten des Mieters gehen

Selbst wenn dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen nicht wirksam übertragen wurde, kann der Vermieter Schadensersatzansprüche gegen den Mieter haben. Hat der Mieter während der Mietzeit die angemieteten Räume beschädigt oder sie übermäßig verschlissen, so hat er dem Vermieter den daraus entstandenen Schaden zu erstatten. Der Vermieter muss dem Mieter beweisen, dass die Abnutzung der Mietsache durch einen übermäßigen oder ungewöhnlichen Gebrauch verursacht worden ist. Eine solche übermäßige Beanspruchung der Mietsache kann zum Beispiel durch die starke Abnutzung von Dielen- oder Parkettboden, Rotweinflecken, Kaffee usw. auf einem zur Wohnung gehörenden Teppichboden oder Flecken an den Wänden gegeben sein. Solche Schäden werden von den Gerichten als Schäden wegen übermäßiger Beanspruchung der Mietsache beurteilt. Diese muss der Mieter unabhängig von der Regelung in dem Mietvertrag zur Übernahme von Schönheitsreparaturen oder Renovierungspflicht beim Auszug spätestens am Ende des Mietverhältnisses beseitigen. Wenn Sie selbst eine konkrete Frage zum Thema Mietvertrag haben, können Sie hier einen im Mietrecht tätigen Anwalt in Berlin kontaktieren.

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