Versicherungsrecht

Unverständliche und Ungesetzliche Versicherungsbedingungen

Vom 22.08.2021

Viele Klauseln in den Versicherungsbedingungen sind sowohl für den Laien als auch für Mitarbeiter der Versicherung unverständlich. So hat der im Versicherungsrecht tätige Anwalt es erlebt, dass die Versicherungsagenten und die Schadensbearbeiter der Versicherungen ihre Bedingungen sowohl bewusst als auch unbewusst fehlerhaft auslegen.

Unverständliche und Ungesetzliche Versicherungsbedingungen

Versicherungsklauseln sind teilweise unwirksam

Viele Klauseln der Versicherungen wurden deshalb von dem Bundesverfassungsgericht wegen Verletzung der Grundrechte und dem Bundesgerichtshof für unwirksam erklärt oder zugunsten des Versicherungsnehmers ausgelegt. Der Bundesgerichtshof berücksichtigt außerdem, dass das Vertragswerk der Versicherungen dem Versicherungsnehmer nahezu unbekannt ist. Der Versicherer hat neben der Übergabe der Versicherungsbedingungen sowohl beim Verkauf der Versicherung als auch im Schadensfall besondere Informationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer. Diesen Informationspflichten kommen die Versicherungen oft nicht nach.

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Im Schadensfall führt nicht jede Verletzung einer Vertragsbedingung zum Verlust des Versicherungsschutzes

Als weitere Einschränkungen verlangt der Gesetzgeber, dass der Versicherungsnehmer die Vertragsbedingung schlechthin unentschuldbar verletzt haben muss, die das gewöhnliche Maß erheblich übersteigt (grob fahrlässig) oder die Verletzung der Vertragsbedingung bewusst in Kauf nahm (Vorsatz). Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Versicherungsbedingungen hat der Versicherungsnehmer in der Regel einen Anspruch auf einen Teil der Versicherungssumme, bei Vorsatz wird die Versicherung vollständig leistungsfrei. Selbst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kann der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung noch erhalten, wenn er nachweist, dass die Verletzung der Vertragsbedingung keinen Einfluss auf den aufgetretenen Schaden hatte. Dies kann und soll nur eine beispielhafte Aufzählung sein.

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