Versicherungsrecht

Die Versicherungen verhindern BGH-Entscheidungen zugunsten des Versicherungsnehmers

Vom 03.07.2019

Die Versicherungen verhindern Grundsatzentscheidungen des BGH. Kurz bevor der BGH ein für die Versicherung negatives Urteil fällen kann, zahlt die Versicherung den geforderten Betrag.

Die Versicherungen verhindern BGH-Entscheidungen zugunsten des Versicherungsnehmers

Dem BGH ist in diesen Fällen verwehrt in der Sache zu entscheiden. Dies bestätigte unter anderem der Richter am BGH a.D. Karl-Heinz Seifert in der Sendung plusminus.

 

Ziel der Erledigung des Rechtsstreits vor einem Urteil  ist, dass eine  für die Versicherungen negative Entscheidung nicht veröffentlicht werden kann. Ein höchstrichterliches Urteil, welches nicht existiert braucht keine Versicherung zu beachten. 

Das Versicherungsgeschäft ist ein Massengeschäft, bei dem es für die Versicherungen um viel Geld geht. Indem die Versicherungen die Rechtsprechung dahingehend beeinflussen, dass nur die für sie positiven Urteile veröffentlicht werden, erschweren sie es dem Versicherungsnehmer seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen. Er kann sich nicht auf die Rechtsprechung berufen, die seine Argumente stützt oder die von der bisherigen Rechtsprechung Abstand nimmt.

Der IV. Senat des Bundesgerichtshofs versucht dieser Entwicklung entgegenzutreten, indem er in seinen Pressemitteilungen den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits kurz mitteilt. Anders als Urteile werden diese Pressemitteilungen nicht in den einschlägigen juristischen Quellen veröffentlicht und geraten deshalb schnell in Vergessenheit. 

Dieser Entwicklung kann nur entgegengetreten werden, indem der Bundesgerichtshof in diesen Fällen seine Hinweise mit einer Sachverhaltsdarstellung und einer ausführlichen Begründung der voraussichtlichen Entscheidung veröffentlicht. Die Hinweise des Bundesgerichtshofes würden im Hinblick auf die mögliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung von den juristischen Quellen ebenso wahrgenommen werden wie Urteile und Beschlüsse.

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