Versicherungsrecht

LG Köln gewährt Versicherungsschutz trotz vertraglicher Obliegenheitsverletzung bei fehlender Aktualisierung an das aktuelle VVG

Vom 04.12.2018

Das Landgericht Köln (24 O 458/09) hat mit einer zutreffenden Begründung entschieden, dass die Versicherung sich nicht auf eine Leistungsfreiheit aufgrund einer im Versicherungsvertrag geregelten Obliegenheit berufen kann, wenn ihre Versicherungsbedingungen nicht auf das aktuelle Versicherungsvertragsgesetz verweisen. Wenn das Urteil des LG Köln bestand hat, wird dieses Urteil Auswirkungen auf sämtliche Versicherungszweige haben.

LG Köln gewährt Versicherungsschutz trotz vertraglicher Obliegenheitsverletzung bei fehlender Aktualisierung an das aktuelle VVG

Hintergrund des Streites war ein Leitungswasserschaden  in einem zur Vermietung stehenden Gebäude. Die verklagte Versicherung warf dem Versicherungsnehmer u.a. eine Verletzung seiner Kontroll- sowie Entleerungspflicht vor. Aus diesem Grunde war sie der Meinung, keine Versicherungsleistung erbringen zu müssen.

Der Versicherungsnehmer hatte einen Versicherungsvertrag vor der Reformierung des Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen. Die Versicherungsbedingungen bestimmten, dass der Versicherer bei Verletzung einer dort geregelten Obliegenheit "nach Maßgabe von § 6 VVG" leistungsfrei werde. Neue auf das ab dem 01.01.2009 anwendbare aktuelle Versicherungsvertragsgesetz angepasste Versicherungsbedingungen erhielt der Versicherungsnehmer nicht.

Die Leistungsfreiheit des Versicherers ist nach der Neufassung des Versicherungsvertragsgesetz in § 28 VVG und nicht mehr in § 6 VVG geregelt. Die alte Fassung des § 6 VVG sah zudem bei grober Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers vollständige Leistungsfreiheit vor. Nach dem neuen § 28 VVG kann der Versicherer seine Leistung nur anteilig kürzen. Die Versicherungsbedingungen, die die Obliegenheitsverletzungen regelten, haben somit auf die falsche Rechtsnorm verwiesen.

Hieraus folgt nach der Ansicht des LG Köln, dass der Versicherungsnehmer trotz Obliegenheitsverletzung vollständig zu entschädigen ist. Die Versicherungsbedingungen seien gem. § 307 VVG unwirksam, da sie irreführend sind. Im Übrigen sei gem. § 32 VVG der § 28 VVG unabdingbar. Hiergegen würden die Versicherungen verstoßen, wenn ihre Versicherungsbedingungen auf die für den Versicherungsnehmer ungünstigere alte Rechtslage verweisen.

Die Entscheidungsgründe sind auf sämtliche vor 2008 geschlossenen Versicherungsverträge anwendbar, bei denen der Versicherer seine Versicherungsbedingungen nicht an die Neuregelung des VVG  bis zum 01.01.2009 beziehungsweise vor Schadenseintritt angepasst hat.

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