VersicherungsrechtSchadensersatz für den Sondereigentümer bei Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums
Vom 03.10.2022
Immer wieder kommt es im Rahmen von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen zu Schäden am Sondereigentum und Vermögenseinbußen des Sondereigentümers, wie z.B. Mietausfall.
Der Sondereigentümer ist verpflichtet, im Rahmen von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten des Gemeinschaftseigentums seine Wohnung der Gemeinschaft zur Verfügung zu stellen, soweit dies für die Ausführung dieser Arbeiten erforderlich ist.
Tritt im Rahmen dieser Arbeiten beim Betretens oder der Benutzung der Wohnung ein Schaden am Sondereigentum auf, ist die Wohnungseigentümergemeinschaft gem. § 14 Abs. 4 HS 2 WEG verschuldensunabhängig verpflichtet, dem Sondereingentümer den Schaden und die Vermögenseinbußen zu ersetzen.
Der Gesetzgeber wollte hierdurch gewährleisten, dass der Sondereigentümer keinen Nachteil dadurch erleiden soll, indem er der Gemeinschaft seine Wohnung zur Verfügung stellt. Aufgrund der verschuldensunabhängigen Haftung wird ebenfalls vermieden, dass es zu Streit zwischen der Gemeinschaft und dem Sondereigentümer über mögliche Pflichtverletzungen bei der Ausführung dieser Arbeiten kommt.
In der Regel sind zumindest die Folgeschäden des Sondereigentümers durch die von der Gemeinschaft abgeschlossenen Haftpflichtversicherung mitversichert (BGH, Urt. v. 11.12.2002, GeschZ: IV ZR 226/01).
Für sonstige Schäden des Sondereigentümers, die im Rahmen von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten des Gemeinschaftseigentum entstehen, haftet die Gemeinschaft ausschließlich verschuldensabhängig.
Aufgrund der Komplexität der Sach- und Rechtslage kann das oben Gesagte nur einen groben Überblick bieten und es ist im Schadensfall anwaltliche Hilfe geboten.
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