Versicherungsrecht

Versicherung darf keinen Schadensersatz von dem schadensverursachenden nichtehelichen Lebenspartner verlangen

Vom 05.02.2018

Hat der Versicherungsnehmer den Versicherungsschaden nicht selbst verursacht und die Versicherung die Versicherungsleistung erbracht, ist diese berechtigt, von dem schadensverursachenden Dritten die Versicherungsleistung zurück zu fordern.

Versicherung darf keinen Schadensersatz von dem schadensverursachenden nichtehelichen Lebenspartner verlangen

Nach dem alten Versicherungsvertragsgesetz war dieser Rückgriff nur bei einem mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen ausgeschlossen. In dem reformierten Versicherungsvertragsgesetz ist bereits die Person vor dem Rückgriff der Versicherung geschützt, die mit dem Versicherungsnehmer in einer häuslichen Gemeinschaft lebt. Hierdurch ist insbesondere die nichteheliche Lebensgemeinschaft in den Schutzbereich mit einbezogen worden. Ob unter diesen geschützten Personenkreis auch die Mitglieder der Wohngemeinschaft zählen, wird die Rechtsprechung der nächsten Jahre zeigen. Wünschenswert wäre es.

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