Versicherungsrecht

Kann jeder Versicherungsnehmer aufgrund Fehler der Versicherungen sein Geld zurück verlangen

Vom 28.11.2022

Immer wieder gibt es Behauptungen wie, Fehler bei den Versicherungsbedingungen, so bekommen Sie ihr Geld zurück; Milliardenerstattung für Lebensversicherungskunden. Tatsächlich wird über die Frage, ob der Versicherungsnehmer selbst nach Jahren durch einen Widerspruch seine Versicherungsbeiträge zurückverlangen kann, voraussichtlich der Europäische Gerichtshof entscheiden.

Kann jeder Versicherungsnehmer aufgrund Fehler der Versicherungen sein Geld zurück verlangen

Betroffen sind nicht alle Versicherungen. Es sind nur  Versicherungen betroffen, die vor der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes abgeschlossen, nach dem sog. Policenmodell zustande kamen und bei denen der Versicherungsnehmer nicht die vollständigen Vertragsunterlagen erhalten hat. Hintergrund ist, dass die Versicherungen aufgrund europarechtlicher Richtlinien und seit der Einführung des § 5a VVG a.F. verpflichtet sind, dem Versicherungsnehmer alle wesentlichen Vertragsbedingungen mit Abschluss des Versicherungsvertrages zur Verfügung zu stellen. 

Nach Erhalt der Versicherungsvertragsbedingungen hatte der Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht von zwei Wochen. Hat der Versicherungsnehmer niemals die Versicherungsbedingungen erhalten, sollte das Widerspruchsrecht entsprechend der damaligen Gesetzeslage nach einem Jahr erlöschen.

Der für Versicherungsrecht zuständige Senat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Hinweisbeschluss vom 01.10.2010 (IV ZR 120/09; nicht veröffentlicht) mitgeteilt, dass er erwägt durch den EuGH überprüfen zu lassen, inwieweit die Begrenzung des Widerspruchsrechts gem. § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf ein Jahr eine hinreichende Umsetzung der Richtlinie 92/96/EWG bzw. der Richtlinie 2002/83/EG darstellt.


Sollte der Europäische Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangen, dass die gesetzliche Begrenzung des Widerspruchsrechts auf ein Jahr nicht mit Europarecht vereinbar ist, können die Versicherungsnehmer, die die erforderlichen Vertragsunterlagen nicht erhalten haben, den Versicherungsvertrag selbst nach Jahren noch rückabwickeln. Dies ist in der Regel für die Versicherungsnehmer kapitalbildender Versicherungen mit einer ungünstigen Entwicklung oder bei einer vorzeitigen beabsichtigten Auflösung der Versicherung überlegenswert.

Die Versicherungen werden sich auf den Standpunkt stellen, dass diese keine Schuld an der fehlerhaften Umsetzung der Richtlinien trifft und die Versicherungen ihre gesamten Prämienkalkulation auf die damalige Gesetzeslage aufgebaut haben.  Dem ist entgegenzuhalten, dass die Versicherungen bereits aufgrund der fehlenden Übergabe der Vertragsunterlagen gegen die damals bestehende Rechtslage verstoßen haben. Sie können daher keinen größeren Schutz genießen, als den durch die Informationspflichten zu schützenden Versicherungsnehmer. Außerdem haben die Versicherungen im Laufe des Vertragsverhältnisses jederzeit die Möglichkeit, dem Versicherungsnehmer die Vertragsunterlagen mit einer Belehrung über sein noch bestehendes Widerspruchsrecht zu übersenden und damit ihrer gesetzlichen Informationspflicht nachträglich nachzukommen.

Ganz anders ist der Fall, wenn ein Schadensfall eingetreten ist und die Versicherung für den Schaden nicht aufkommen will. Teilweise und vollständige Leistungsfreiheit der Versicherungen tritt im Schadensfall unter anderem ein, wenn der Versicherungsnehmer gegen Vertragspflichten aus dem Versicherungsvertrag verstoßen hat.

Hatte der Versicherungsnehmer keine Kenntnis von seinen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag, weil ihm diese Vertragsunterlagen entgegen der gesetzlichen Informationspflicht nicht übergeben wurden, nützt ihm sein Widerspruchsrecht herzlich wenig. In diesem Fall hat er kein Interesse an der Rückabwicklung des Versicherungsvertrages. sondern begehrt gerade die Leistung aus dem Vertrag.

Geht man davon aus, dass der Versicherungsvertrag solange schwebend unwirksam ist, bis das Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers erloschen ist beziehungsweise der Versicherungsnehmer die Versicherungsleistung verlangt, bestehen während der schwebenden Unwirksamkeit keine Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag.  Somit kann die Versicherung sich nicht auf ihre Leistungsfreiheit wegen einer während des Versicherungsvertrags zu erfüllenden Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers berufen. Dies auch nicht, wenn der Versicherungsvertrag später rückwirkend wirksam wird. Es ist dem Versicherungsnehmer unmöglich, eine vertragliche oder gesetzliche Pflicht, die rückwirkend entstanden ist, nachträglich zu erfüllen. 

Als Ergebnis ist festzuhalten, das Versicherungsrecht bleibt spannend. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Rechtsprechung entwickelt.

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