Nach einem Einbruchsdiebstahl ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diesen unverzüglich gegenüber der Versicherung anzuzeigen. Außerdem hat er, unverzüglich eine sogenannten Stehlgutliste bei der Polizei einzureichen, in der die gestohlenen Gegenstände aufgelistet sind. Hat der Versicherungsnehmer erst nach geraumer Zeit die Stehlgutliste bei der Polizei eingereicht, so haben die Versicherungen sich geweigert, für die gestohlenen Sachen die vereinbarte Versicherungssumme zu zahlen.