Verkehrsrecht

Autounfall in Frankreich, Italien oder Spanien

Vom 29.01.2023

Wenn es im Ausland zu einem Autounfall kommt, kann Ihnen ein deutscher Anwalt weiterhelfen! Sie halten in Rom vor einem Zebrastreifen, weil sich eine ältere Frau diesem nähert. Ein römischer Autofahrer fährt Ihnen ungebremst auf. Der Fahrer steigt aus und ruft "idiota", "stronzo" und ähnliche Worte.

Autounfall in Frankreich, Italien oder Spanien

Aus seinen lautstarken Ausführungen und Gesten verstehen Sie bereits ohne Italienischkenntnisse, dass er Ihnen die Schuld an dem Unfall gibt. Tatsächlich haben Sie sich korrekt verhalten, nur der italienische Autofahrer ging davon aus, dass Sie so wie er, die italienischen Verkehrsregeln missachten werden. Neben dem Sachschaden haben Sie noch ein HWS-Schleudertrauma erlitten und wissen nicht, wie Sie jetzt weiter vorgehen sollen. Ein im Verkehrsrecht tätiger Anwalt mit Kenntnissen im internationalen Privatrecht, wird Ihnen bei Unfällen im europäischen Ausland, Italien, Frankreich und Spanien etc. weiterhelfen können.

Schmerzensgeld, Schuldfragen, Sprachprobleme - ein deutscher Anwalt kann Ihnen auch bei Autounfällen im Ausland helfen

Ebenso wie im Inland sollten Sie sich auch bei einem Unfall im Ausland verhalten. Die Unfallstelle ist zu sichern und Erste Hilfe ist zu leisten. Erscheint der Sachschaden hoch oder sind Personen zu Schaden gekommen, sollten auch in Spanien, Frankreich oder Italien die Polizei gerufen werden. In Bulgarien, Kroatien, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn ist die Polizei auch bei einem Bagatellschaden zu rufen, da das polizeiliche Protokoll Basis der Schadensregulierung ist. Anschließend sind der Unfallhergang, die relevanten Daten (z.B. Adresse, Kennzeichen, Versicherungsdaten) im europäischen Unfallbericht zu dokumentieren und es sollten Fotos erstellt werden. Bei Personenschäden sollte direkt nach einem Unfall in Spanien, Frankreich oder Italien ein ärztliches Attest eingeholt werden.

Die ausländische Versicherung des Gegners zahlt nicht: wie bekommen Sie Hilfe im Inland?

Als Geschädigter müssen Sie die Schäden selbst oder durch Ihren im Verkehrsrecht tätigen Anwalt gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geltend machen. Es besteht die Möglichkeit, bei Unfällen im Ausland mit einem Fahrzeug aus anderen EU- oder EWR-Staaten (z.B. Norwegen) und der Schweiz oder bei einem Verkehrsunfall innerhalb dieser Staaten über einen Schadenregulierungsbeauftragten der ausländischen Versicherung den Schaden im eigenen Land geltend zu machen. Hat die ausländische Versicherung überhaupt nicht oder nicht angemessen reagiert, kann sich das Unfallopfer an den Verein Verkehrsopferhilfe in Hamburg wenden. Der Geschädigte kann dort auch anrufen, wenn das ausländische Fahrzeug oder der fremde Versicherer nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Unfalltag ermittelt wurde. Der Verein sorgt für Zahlungen und holt sich das Geld von der ausländischen Versicherung zurück.

Unfälle im europäischen Ausland: So können Sie mit Hilfe eines deutschen Anwalts auch vor deutschen Gerichten verhandelt werden

Bei Unfällen im Ausland besteht in der Zwischenzeit die Möglichkeit, gegen die gegnerische Haftpflichtversicherung auch im eigenen Land gerichtlich vorzugehen. Das deutsche Gericht wird in diesen Fällen in der Regel das Recht des Unfallorts anwenden. Dies bedeutet, dass teilweise Schäden nicht erstattet werden, die Sie bei einem Unfall in Deutschland ohne weiteres ersetzt erhalten. Ob es sinnvoll ist, den Unfall im eigenen Land oder im Ausland zu regulieren, sollten Sie mit einem im Verkehrsrecht tätigen Anwalt in Berlin besprechen.

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