Mietrecht

Eigentümergemeinschaft kann ohne Sperrfrist wegen Eigenbedarf kündigen

Vom 16.11.2021

Der Gesetzgeber wollte die Mieter bei der Umwandlung von Mietshäusern in Eigentumswohnungen (Sondereigentum) schützen. Für in Eigentumswohnungen umgewandeltes Wohneigentum gilt eine Kündigungssperrfrist.

Eigentümergemeinschaft kann ohne Sperrfrist wegen Eigenbedarf kündigen

Die Sperrfrist kann aufgrund eines Urteils des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 231/08) umgangen werden.

Die Kündigungssperrfrist besagt, dass der Käufer einer umgewandelten Wohnung gegenüber dem Mieter frühestens drei Jahre, bei Wohnungsknappheit spätestens zehn Jahre nach dem Grundbucheintrag eine Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung aussprechen darf. Der Gesetzgeber wollte mit diesem verstärkten Kündigungsschutz sicherstellen, dass Gegenden mit gewachsenen Mieterstrukturen innerhalb kurzer Zeit nicht entmietet werden, zum Beispiel weil der Erwerber diese teuer an Selbstnutzer verkaufen oder Luxuswohnungen schaffen will.

Kauft eine Eigentümergemeinschaft ein Mietshaus, kann jeder Gesellschafter der Eigentümergemeinschaft die Wohnung vor der Umwandlung in Eigentumswohnungen wegen Eigenbedarf kündigen, ohne dass diese Sperrfrist gilt. Es ist davon auszugehen, dass in Zukunft vor der Umwandlung in Eigentumswohnungen das Haus an Eigentümergemeinschaften von potentiellen Selbstnutzern verkauft wird. Anschließend spricht jeder Gesellschafter für die ihm versprochene Wohnung eine Eigenbedarfskündigung aus. Sind die Mieter aus dem Haus ausgezogen, werden die Wohnungen in Sondereigentum umgewandelt, ohne dass der Schutz der Kündigungssperrfrist noch greifen kann.

Es ist abzuwarten, ob der Gesetzgeber dieser oben beschriebenen Vorgehensweise durch eine Gesetzesänderung einen Riegel vorschieben wird. Bis dahin wird es für die Mieter schwer sein, sich gegen die oben beschriebenen Eigenbedarfskündigungen zu wehren.

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